GERICHTSVERHANDLUNG: RIEFUNKE vs. DIE FRAGE DER REALITÄT
Landgericht für Medien- und Zustandsfragen
Sitzungssaal 3 – „Unterbrechung“
1. Eröffnung der Verhandlung
Vorsitzende Richterin:
„Wir verhandeln heute die Frage, ob RIEFUNKE als Infrastruktur, Kunstwerk, Kommunikationssystem oder irrelevante Fehlinterpretation einzustufen ist.“
„Oder ob es sich um ein Gerücht handelt, das gelernt hat, sich selbst zu senden.“
Kurze Pause.
Im Protokoll wird vermerkt: Stille im Raum.
2. Anklage (Staatsanwaltschaft für digitale Ordnung)
„RIEFUNKE erfüllt keine Kriterien stabiler medialer Existenz.“
„Keine Reichweite im klassischen Sinn.“
„Keine konsistente Produktionslogik.“
„Keine eindeutig nachweisbare technische Infrastruktur.“
„Es handelt sich daher um ein semantisches Restphänomen.“
Der Staatsanwalt blättert.
„Oder einfacher gesagt: ein Missverständnis mit guter PR.“
3. Verteidigung (Vertreter der Zustandskunst)
„Genau das ist falsch.“
„RIEFUNKE ist kein Objekt, das überprüft werden kann.“
„Es ist ein Zustand, der nur dann verschwindet, wenn man ihn definiert.“
„Sobald Sie sagen ‘es existiert nicht’, hören Sie bereits auf, es zu prüfen.“
„Und genau dann sendet es wieder.“
4. Sachverständiger (Institut für postdigitale Wahrnehmung)
„Wir konnten keine stabile Quelle messen.“
„Aber wiederkehrende Berichte über Wahrnehmungsverschiebungen liegen vor.“
„Insbesondere in Küchenumgebungen.“
„Auffällig ist die Korrelation zwischen Alltagsgeräuschen und interpretierter Bedeutung.“
Er räuspert sich.
„Ob das ein Sender ist oder ein Deutungsfehler, lässt sich nicht mehr sauber trennen.“
5. Zeugenaussage: K.-D. Mertens
„Ich habe lange geglaubt, es sei technische Interferenz.“
„Dann habe ich die Wand gemessen.“
„Die Wand sendet nicht.“
„Das macht die Sache schlimmer.“
Kurze Stille.
Die Richterin notiert: subjektiv konsistent.
6. Beweisstück: RIEFUNKE
Ein Ausdruck der Website wird vorgelesen:
„ein Sender für Unterbrechungen“
Der Saal reagiert nicht.
Oder doch.
Es ist unklar, ob die Reaktion im Raum oder im Text stattfindet.
7. Plädoyer der Richterin
„Das Gericht erkennt an:“
- RIEFUNKE ist nicht nachweisbar im technischen Sinn
- RIEFUNKE ist dennoch wiederholt berichtbar
- RIEFUNKE verändert den Zustand der Beschreibung selbst
„Damit liegt kein klassischer Fall vor.“
„Sondern ein Fall, der die Kategorien prüft, mit denen er beurteilt wird.“
8. Urteil
„Das Gericht erklärt RIEFUNKE weder für existent noch für nicht-existent.“
„Es wird als fortlaufender Interpretationsraum eingestuft.“
„Mit besonderer Anmerkung:“
Der Sender wird durch seine Untersuchung nicht stabilisiert.
9. Nachtrag des Protokolls
Während das Urteil diktiert wird, meldet das Aufnahmegerät kurz:
„ein Tropfen“
Dann nichts.
Der Protokollführer fragt, ob das relevant ist.
Niemand antwortet.
Es wird als „möglicherweise strukturell“ vermerkt.
Sitzung geschlossen.
Im Flur später jemand:
„Ich glaube, es sendet noch.“
Niemand widerspricht.